Konditionen auf dem Stand der BEG-Reform vom 21.07.2026 Nächste Absenkung: 01.02.2027
Die Reform vom 21. Juli 2026

Familienzuschlag: 10.000 Euro je minderjährigem Kind

Stand: 21.07.2026

Der Familienzuschlag ist kein eigener Geldbetrag, sondern eine Rechengröße: Je kindergeldberechtigtem Kind unter 18 Jahren sinkt das für den Einkommensbonus anzusetzende Haushaltseinkommen um 10.000 Euro. Dadurch kann eine Familie in eine höhere Bonusstufe rutschen und einen deutlich höheren Fördersatz erreichen.

Wie der Zuschlag wirkt

Je kindergeldberechtigtem Kind unter 18 Jahren sinkt das fuer den Einkommensbonus anzusetzende Haushaltseinkommen rechnerisch um 10.000 Euro.

Der Effekt ist am größten an den Schwellen des Einkommensbonus. Wer knapp über einer Grenze liegt, kann durch ein Kind unter die Grenze rutschen und statt 30 Prozent die 40 Prozent der nächsthöheren Stufe erhalten.

Rechenbeispiel

Familie, ein Kind, selbst genutzt, alte Heizung qualifiziert
  • Zu versteuerndes Haushaltseinkommen40.000 €
  • Familienzuschlag, ein Kindminus 10.000 €
  • Anzusetzendes Einkommen30.000 €
  • Damit Einkommensbonus40 %
  • Grundförderung, Klimabonus, Einkommensbonus zusammen86 %
  • Deckel maximale Förderquote80 %
  • Zuschuss auf 28.000 € förderfähige Kosten22.400 €

Ohne das Kind läge das anzusetzende Einkommen bei 40.000 Euro und der Einkommensbonus bei 30 Prozent. Da die Sätze hier ohnehin über den Deckel steigen, greift am Ende die maximale Förderquote von 80 Prozent, also 22.400 Euro. Der Förderrechner berücksichtigt die Kinderzahl direkt.

Welche Kinder zählen

Angerechnet werden Kinder, für die im Haushalt ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die zum maßgeblichen Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind ein eigenes Einkommen hat oder ob beide Elternteile im Haushalt leben. Entscheidend sind die Kindergeldberechtigung und das Alter. Ein Kind, das während des Verfahrens volljährig wird, ist zum maßgeblichen Stichtag zu betrachten, nicht rückwirkend oder vorausschauend.

Mehrere Kinder senken das Einkommen mehrfach

Der Zuschlag ist nicht auf ein Kind begrenzt. Bei zwei Kindern sinkt das anzusetzende Einkommen um 20.000 Euro, bei drei um 30.000 Euro. Für eine Familie mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro und zwei Kindern fällt das anzusetzende Einkommen auf 30.000 Euro und damit von der 30-Prozent-Stufe in die 40-Prozent-Stufe. Der Zuschlag wirkt also am stärksten, wenn er eine Schwelle überschreitet, und gar nicht, wenn das Einkommen ohnehin unter der niedrigsten Grenze oder weit über der höchsten liegt.

Zusammenspiel mit dem Deckel

Der Familienzuschlag kann den Einkommensbonus so weit heben, dass die Summe aus Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus über die maximale Förderquote steigt. In diesem Fall bringt eine weitere Stufe rechnerisch nichts mehr, weil der Deckel von 80 Prozent greift. Für die Familie ist das kein Nachteil, sie erreicht ohnehin die höchste Quote. Für die Beratung ist es der Punkt, an dem sich Aufwand für weitere Nachweise nicht mehr lohnt.

Was dabei häufig schiefgeht

Der erste Irrtum ist, den Familienzuschlag für eine zusätzliche Auszahlung zu halten. Er senkt nur das anzusetzende Einkommen. Der zweite ist, volljährige Kinder mitzuzählen: Es zählen kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren. Der dritte ist, den Zuschlag bei Vermietung anzusetzen, wo der Einkommensbonus ohnehin entfällt. Und wie überall gilt der Bonus im Mehrfamilienhaus nur für die selbst genutzte Einheit.

Häufige Fragen

Ist der Familienzuschlag eine zusätzliche Auszahlung?
Nein. Er senkt nur das für den Einkommensbonus anzusetzende Haushaltseinkommen um 10.000 Euro je minderjährigem Kind und kann dadurch eine höhere Bonusstufe eröffnen.
Zählen auch volljährige Kinder?
Nein. Angerechnet werden kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren. Auf ein eigenes Einkommen des Kindes kommt es nicht an.

Die weiteren Reformthemen stehen in der Übersicht zur Reform 2026.

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