Konditionen auf dem Stand der BEG-Reform vom 21.07.2026 Nächste Absenkung: ab 2029 (Klimageschwindigkeitsbonus)
Die Reform vom 21. Juli 2026

Der Einkommensbonus: einheitlich 30 Prozent

Stand: 21.07.2026

Der Einkommensbonus beträgt einheitlich 30 Prozent. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro. Liegt das Einkommen darüber, entfällt der Bonus vollständig. Der Satz ist für alle Berechtigten gleich, er hängt allein davon ab, ob die Einkommensgrenze eingehalten und die Wohnung selbst genutzt wird.

Welches Einkommen zählt

Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Das ist regelmäßig deutlich niedriger, weil Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und weitere Posten abgezogen sind. Herangezogen wird üblicherweise der Durchschnitt der vorletzten beiden Jahre. Der Familienzuschlag senkt das anzusetzende Einkommen zusätzlich um 10.000 Euro je minderjährigem Kind.

Nur für die selbst genutzte Einheit

Wie der Klimageschwindigkeitsbonus ist auch der Einkommensbonus an die Selbstnutzung gebunden. Vermieter erhalten ihn nicht. Im Mehrfamilienhaus gilt er nur für die selbst genutzte Wohneinheit, weshalb der Rechner bei mehreren Einheiten bewusst konservativ nur die Grundförderung ausweist.

Höhe und Einkommensgrenze im Überblick

Einkommensbonus nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen
  • bis 40.000 €30 %
  • über 40.000 €0 %

Wie sich der Bonus auswirkt

Beispiel: Wohneinheit, Einkommen bis 40.000 €, selbst genutzt
  • Förderfähige Höchstkosten30.000 €
  • Grundförderung 30 % plus Klimabonus 20 % plus Einkommensbonus 30 %80 %
  • Deckel maximale Förderquote70 %
  • Zuschuss, gedeckelt21.000 €

Hier summieren sich die Sätze über den Deckel, sodass am Ende die maximale Förderquote von 70 Prozent greift. Genau dieses Zusammenspiel bildet der Förderrechner ab und zeigt, wo gekappt wird.

Wie das Einkommen nachgewiesen wird

Als Nachweis dienen die Einkommensteuerbescheide. Herangezogen wird der Durchschnitt des zu versteuernden Haushaltseinkommens der beiden Kalenderjahre vor dem Antragsjahr. Zum Haushalt zählen die Antragstellenden und gemeinsam veranlagte Personen. Liegt der aktuelle Bescheid noch nicht vor, verzögert das den Nachweis, deshalb gehört die Frage nach den vorhandenen Bescheiden an den Anfang der Beratung und nicht ans Ende. Wer den Bonus einplant, aber die Bescheide nicht beibringen kann, verliert ihn nicht dauerhaft, muss aber mit Verzögerung rechnen.

Warum der Bonus im Mehrfamilienhaus schwer zu greifen ist

Im selbst genutzten Einfamilienhaus ist der Einkommensbonus eindeutig: ein Haushalt, ein Einkommen, eine Wohneinheit. Im Mehrfamilienhaus gilt er dagegen nur für die selbst genutzte Einheit, und die Kosten der Heizungsanlage müssen dafür anteilig dieser Einheit zugeordnet werden. Ohne diese Aufteilung lässt sich der Bonus nicht seriös beziffern. Genau deshalb weist der Rechner ab zwei Einheiten bewusst nur die Grundförderung aus und benennt den Rest als Beratungsfall, statt eine zu hohe Zahl zu zeigen.

Die Einkommensgrenze ist hart, nicht gleitend

Die Grenze wirkt als harte Kante. Ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro bringt den vollen Bonus von 30 Prozent, ein Euro mehr bringt gar keinen Bonus. Einen gleitenden Übergang oder eine abgeschwächte Restförderung darüber gibt es nicht. Diese Kante macht den Familienzuschlag so wirksam: Er verschiebt das anzusetzende Einkommen und kann darüber entscheiden, ob der Bonus überhaupt gewährt wird. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte prüfen, ob Kinder oder abziehbare Posten das anzusetzende Einkommen unter die Schwelle bringen.

Was dabei häufig schiefgeht

Der häufigste Fehler ist, das Bruttoeinkommen anzusetzen statt des zu versteuernden. Wer brutto knapp über 40.000 Euro liegt, unterstellt sich oft fälschlich keinen Bonus, obwohl das zu versteuernde Einkommen darunterliegt. Der zweite Fehler ist, den Familienzuschlag zu vergessen, der das anzusetzende Einkommen unter die Grenze bringen kann. Der dritte ist, den Bonus im Mehrfamilienhaus auf alle Einheiten zu rechnen, obwohl er nur die selbst genutzte betrifft.

Häufige Fragen

Wird das Brutto- oder das zu versteuernde Einkommen herangezogen?
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht das Brutto. Herangezogen wird der Durchschnitt der beiden Kalenderjahre vor dem Antragsjahr, nachgewiesen über die Einkommensteuerbescheide.
Bekommen Vermieter den Einkommensbonus?
Nein. Der Einkommensbonus ist an die Selbstnutzung gebunden. Vermieter erhalten nur die Grundförderung von 30 Prozent.

Die weiteren Reformthemen stehen in der Übersicht zur Reform 2026.

Was für Ihr Gebäude erreichbar ist, hängt an Wohneinheiten, Nutzung und Einkommen. Der Rechner zeigt die belastbare Untergrenze, den genauen Betrag ermitteln wir nach Aufteilung der Kosten je Einheit.

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