Der Einkommensbonus: gestaffelt bis 40 Prozent
Selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten für ihre selbst genutzte Wohneinheit zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus. Er ist seit dem 21.07.2026 nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Liegt das Einkommen darüber, entfällt der Bonus.
Die Staffelung im Überblick
- bis 30.000 €40 %
- bis 40.000 €30 %
- bis 50.000 €10 %
- über 50.000 €0 %
Die Grenzen wirken als harte Kanten: Ein Euro über einer Stufe bedeutet den niedrigeren Satz der nächsten Stufe, ein Euro über 50.000 Euro bedeutet keinen Bonus. Genau deshalb ist der Familienzuschlag so wirksam, der die maßgebliche Einkommensgrenze bei mindestens einem Kind einmalig um 10.000 Euro anhebt.
Welches Einkommen zählt
Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Das ist regelmäßig deutlich niedriger, weil Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und weitere Posten abgezogen sind. Herangezogen wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag, nachgewiesen über die Einkommensteuerbescheide.
Nur für die selbst genutzte Einheit
Wie der Klimageschwindigkeitsbonus ist auch der Einkommensbonus an die Selbstnutzung gebunden. Vermieter erhalten ihn nicht. Im Mehrfamilienhaus gilt er nur für die selbst genutzte Wohneinheit, weshalb der Rechner bei mehreren Einheiten bewusst konservativ nur die Grundförderung ausweist.
Wie sich der Bonus auswirkt
- Förderfähige Höchstkosten28.000 €
- Grundförderung 30 % plus Klimabonus 16 % plus Einkommensbonus 40 %86 %
- Deckel maximale Förderquote80 %
- Zuschuss, gedeckelt22.400 €
Bei einem Einkommen bis 30.000 Euro summieren sich die Sätze über den Deckel, sodass am Ende die für diese Gruppe geltende Obergrenze von 80 Prozent greift. Für höhere Einkommen liegt die Obergrenze bei 70 Prozent. Genau dieses Zusammenspiel bildet der Förderrechner ab und zeigt, wo gekappt wird.
Wie das Einkommen nachgewiesen wird
Als Nachweis dienen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor dem Antrag von allen relevanten volljährigen Haushaltsmitgliedern. Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbescheide werden nicht akzeptiert. Liegt ein Bescheid noch nicht vor, verzögert das den Nachweis, deshalb gehört die Frage nach den vorhandenen Bescheiden an den Anfang der Beratung und nicht ans Ende.
Warum der Bonus im Mehrfamilienhaus schwer zu greifen ist
Im selbst genutzten Einfamilienhaus ist der Einkommensbonus eindeutig: ein Haushalt, ein Einkommen, eine Wohneinheit. Im Mehrfamilienhaus gilt er dagegen nur für die selbst genutzte Einheit, und die Kosten der Heizungsanlage müssen dafür anteilig dieser Einheit zugeordnet werden. Ohne diese Aufteilung lässt sich der Bonus nicht seriös beziffern. Genau deshalb weist der Rechner ab zwei Einheiten bewusst nur die Grundförderung aus und benennt den Rest als Beratungsfall, statt eine zu hohe Zahl zu zeigen.
Was dabei häufig schiefgeht
Der häufigste Fehler ist, das Bruttoeinkommen anzusetzen statt des zu versteuernden. Wer brutto knapp über einer Stufe liegt, unterstellt sich oft fälschlich einen niedrigeren oder gar keinen Bonus, obwohl das zu versteuernde Einkommen darunterliegt. Der zweite Fehler ist, den Familienzuschlag zu vergessen, der die maßgebliche Grenze um 10.000 Euro anheben kann. Der dritte ist, den Bonus im Mehrfamilienhaus auf alle Einheiten zu rechnen, obwohl er nur die selbst genutzte betrifft.
Häufige Fragen
Wird das Brutto- oder das zu versteuernde Einkommen herangezogen?
Bekommen Vermieter den Einkommensbonus?
Die weiteren Reformthemen stehen in der Übersicht zur Reform 2026.
Was für Ihr Gebäude erreichbar ist, hängt an Wohneinheiten, Nutzung und Einkommen. Der Rechner zeigt die belastbare Untergrenze, den genauen Betrag ermitteln wir nach Aufteilung der Kosten je Einheit.
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