Konditionen auf dem Stand der BEG-Reform vom 21.07.2026 Nächste Absenkung: ab 2029 (Klimageschwindigkeitsbonus)
Die Reform vom 21. Juli 2026

Effizienzbonus: 5 Prozent zusätzlich für die Wärmepumpe

Stand: 21.07.2026

Der Effizienzbonus von 5 Prozent besteht weiter. Er wird zusätzlich zur Grundförderung gewährt, wenn eine elektrisch betriebene Wärmepumpe Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohneinheit selbst nutzen. Gemeinsam mit den anderen Boni ist er auf die maximale Förderquote gedeckelt.

Wer den Effizienzbonus bekommt

Der Bonus honoriert die aufwendigere, klimafreundlichere Technik. Anspruch besteht in zwei Fällen: entweder nutzt die elektrisch betriebene Wärmepumpe Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle, oder sie arbeitet mit einem natürlichen Kältemittel. Eine der beiden Bedingungen genügt. Voraussetzung ist in jedem Fall die Selbstnutzung der geförderten Wohneinheit. Für vermietete Einheiten greift der Bonus nicht, dort bleibt es bei der Grundförderung von 30 Prozent.

Wie sich der Bonus in die Förderung einfügt

Für die selbst genutzte Wärmepumpe lassen sich mehrere Bausteine kombinieren. Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent und gilt für alle. Dazu kommt der Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent, ebenfalls nur bei Selbstnutzung und beim Austausch einer alten Heizung. Der Einkommensbonus bringt weitere 30 Prozent, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt. Obendrauf kommen die 5 Prozent Effizienzbonus. Wichtig: Die Summe aller Bausteine ist bei Selbstnutzern auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt. Rechnerisch ergäben Grundförderung, Klima-, Einkommens- und Effizienzbonus mehr, ausgezahlt wird aber höchstens die Maximalquote.

Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse

Neben dem Effizienzbonus für Wärmepumpen besteht der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro fort. Er ist ein einmaliger Festbetrag für Biomasseheizungen, etwa Pellet- oder Scheitholzheizungen, die den vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Staub einhalten. Wer eine solche Heizung plant, kann diesen Betrag zusätzlich ansetzen. Er besteht als eigenständiger Zuschlag fort und ist nicht in eine Grundanforderung überführt worden.

Beispiel: Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel, ein selbst genutztes Einfamilienhaus
  • Förderfähige Höchstkosten erste Wohneinheit30.000 €
  • Grundförderung 30 %9.000 €
  • Klimageschwindigkeitsbonus 20 %6.000 €
  • Effizienzbonus 5 %1.500 €

Der Effizienzbonus bringt in diesem Beispiel 1.500 Euro. Ob die Bausteine in Summe unter der Maximalquote von 70 Prozent bleiben, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob zusätzlich der Einkommensbonus greift. Ihren konkreten Fall rechnet der Förderrechner mit den aktuellen Sätzen und dem Deckel.

Warum der Bonus für die Geräteauswahl zählt

Der Effizienzbonus setzt einen konkreten Anreiz, bei der Wärmequelle oder beim Kältemittel die klimafreundlichere Variante zu wählen. Erd- und Wasserwärmepumpen sind in der Anschaffung oft teurer als Luftwärmepumpen, liefern aber über das Jahr stabilere Wirkungsgrade. Der Bonus von 5 Prozent gleicht einen Teil der Mehrkosten aus. Bei Luftwärmepumpen führt der Weg zum Bonus über das natürliche Kältemittel, etwa Propan. Die Geräteauswahl sollte technische Eignung, Betriebskosten und Förderung zusammen betrachten, nicht die Förderung allein.

Der Zusammenhang mit den anderen Boni

Anders als die Grundförderung ist der Effizienzbonus an die Selbstnutzung gebunden, genau wie der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus. Für vermietete Einheiten und für WEG-Gemeinschaftseigentum lässt er sich nicht ohne Weiteres ansetzen. Er addiert sich zwar rechnerisch zu den übrigen Bausteinen, wird aber durch die Maximalquote von 70 Prozent begrenzt. Wo Grundförderung, Klima- und Einkommensbonus die Quote bereits ausschöpfen, bleibt für den Effizienzbonus rechnerisch kein zusätzlicher Spielraum, obwohl der Anspruch dem Grunde nach besteht.

Was dabei häufig schiefgeht

Der häufigste Fehler ist die Annahme, das natürliche Kältemittel sei nur eine Voraussetzung für die Grundförderung und bringe keinen eigenen Bonus. Das stimmt nicht: Es löst den Effizienzbonus von 5 Prozent aus. Der zweite Fehler ist, den Bonus bei Vermietung oder ohne Selbstnutzung anzusetzen. Dort greift er nicht. Und drittens übersehen viele den Deckel: Die 5 Prozent kommen nur an, soweit die Summe aller Boni die Maximalquote von 70 Prozent nicht übersteigt. Bei Biomasseheizungen gilt außerdem der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro, nicht der Effizienzbonus.

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