WEG und Heizungsförderung: wer den Antrag stellt
In der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Eigentumsform darüber, wer den Förderantrag stellt. Bei einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, etwa einer zentralen Heizungsanlage, stellt eine bevollmächtigte Person den Antrag, in der Regel die Verwaltung. Bei einer Maßnahme im Sondereigentum, etwa einer Etagenheizung einer einzelnen Wohnung, stellt die einzelne Eigentümerin oder der einzelne Eigentümer den Antrag selbst.
Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum
Die zentrale Frage ist, wem die auszutauschende Anlage gehört. Eine zentrale Heizung, die das ganze Haus versorgt, ist regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Bei Massnahmen am Gemeinschaftseigentum, etwa einer zentralen Heizungsanlage, stellt eine bevollmaechtigte Person den Antrag, in der Regel die Verwaltung oder eine von der Eigentuemergemeinschaft benannte Eigentuemerin oder ein benannter Eigentuemer.
Eine Etagen- oder Gasthermenheizung, die nur eine Wohnung versorgt, gehört dagegen häufig zum Sondereigentum. Bei Massnahmen im Sondereigentum, etwa einer Etagenheizung einer einzelnen Wohnung, stellt die einzelne Eigentuemerin oder der einzelne Eigentuemer den Antrag selbst.
Der Antrag folgt dem Beschluss
Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum kann der Antrag nicht ohne Weiteres von einer einzelnen Person gestellt werden. Die Gemeinschaft muss die Sanierung zuvor beschließen und die antragstellende Person bevollmächtigen. Wie dieser Beschluss zustande kommt, welche Mehrheit gilt und was in die Einladung gehört, steht auf der Seite Beschluss der Eigentümerversammlung. Ohne diesen Schritt fehlt die Grundlage für einen Antrag.
Wie sich die Förderung berechnet
Für die Höhe der Förderung gilt in der WEG dieselbe Staffelung wie im übrigen Mehrfamilienhaus: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die Einheiten zwei bis sechs. Auf diese Bemessungsgrundlage wirkt die Grundförderung von 30 Prozent für alle Einheiten. Die an die Selbstnutzung gebundenen Boni kann nur geltend machen, wessen Einheit selbst genutzt wird, und nur für deren Kostenanteil.
- Förderfähige Höchstkosten (6 Einheiten)103.000 €
- Grundförderung 30 % für die Gemeinschaft30.900 €
- Antragstellung durchbevollmächtigte Person
- Boni je selbst genutzter Einheitnach Aufteilung
Die Grundförderung kommt der Gemeinschaft insgesamt zugute und wird nach dem Verteilungsschlüssel umgelegt. Den erreichbaren Gesamtbetrag prüfen wir nach Aufteilung der Kosten und der Nutzung je Einheit, eine erste Orientierung gibt der Förderrechner.
Der zeitliche Ablauf in der WEG
Die Reihenfolge ist in der Gemeinschaft anspruchsvoller als beim Einzeleigentum, weil der Beschluss vor der Antragstellung liegen muss und der Antrag vor der Auftragsvergabe. Wer eine Eigentümerversammlung nur einmal im Jahr hat, muss das früh einplanen. Die Bestätigung zum Antrag mit der 15-stelligen Nummer stellt ein gelisteter Experte aus, dazu die Seite Bestätigung zum Antrag.
Was dabei häufig schiefgeht
Der häufigste Fehler ist, dass eine einzelne Eigentümerin den Antrag für die zentrale Anlage stellen will, ohne Beschluss und ohne Vollmacht. Das trägt nicht. Der zweite Fehler ist die Terminfalle: Der Auftrag an den Heizungsbauer wird vergeben, bevor der Antrag gestellt ist, oft weil die Versammlung spät tagt. Damit ist die Förderung verloren. Der dritte ist die falsche Zuordnung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, die vor dem Antrag zu klären ist, nicht danach.
Häufige Fragen
Kann ein einzelner Eigentümer den Antrag für die Zentralheizung stellen?
Gilt für die WEG dieselbe Kostenstaffelung wie im Mehrfamilienhaus?
Weitere Themen zum Segment stehen in der Cluster-Übersicht Mehrfamilienhaus und WEG.
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